Letter of Credit - Systematik

Fach Fach

Klasse 11

Autor DidSky

Veröffentlicht am 14.09.2018

Schlagwörter

Dokumentenakkreditiv Letter of Credit L/C

Zusammenfassung

In diesem Referat handelt es sich um die Systematik eines Letter of Credits (Dokumentenakkreditiv). Als erstes erfolgt eine kurze Definition, dann wird auf die Arten des Dokumentenakkreditivs eingegangen und dann noch auf die Beteiligten.

Die Systematik eines Letter of Credits

Das Dokumentenakkreditiv

Unternehmen, deren Geschäft größtenteils im Ausland stattfinden, nutzen zur Zahlungssicherung oft das Dokumentenakkreditiv. Man versteht darunter ein abstraktes Zahlungsversprechen einer Bank. Das bedeutet, dass das Versprechen der Bank, die Zahlung zu leisten, losgelöst vom eigentlichen Warengeschäft (Grundgeschäft) ist. Die Bezeichnung Akkreditiv bedeutet in diesem Fall eine Verpflichtung der Bank im Auftrag eines Kunden (Importeur), gegen die Vorlage der geforderten Dokumente eine Zahlung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes an den Empfänger (Exporteur) zu leisten, unter der Voraussetzung, dass alle Akkreditivbestimmungen erfüllt sind.
Seinen Ursprung hat das Akkreditiv im Kreditbrief des Mittelalters. Es diente um das Risiko des Goldtransportes zu verringern.

Arten eines Dokumentenakkreditivs

Unwiderrufliches Akkreditiv
Die am häufigsten verwendete Variante des Akkreditivs ist das unwiderrufliche Akkreditiv. Hierbei ist die Bank des Importeurs dazu verpflichtet den vereinbarten Zahlungsbetrag an den Exporteur zu zahlen. Voraussetzung dafür ist die positive Prüfung der Dokumente.
Unwiderruflich bedeutet, dass eine nachträgliche Annullierung bzw. eine Abänderung der Akkreditiv-Dokumente grundsätzlich nicht möglich ist. Dies kann nur unter der Voraussetzung geschehen, dass alle am Dokumentenakkreditiv beteiligten Parteien ihre ausdrückliche schriftliche Einwilligung erteilen.

Widerrufliches Akkreditiv
Diese Form des Akkreditivs wird in der Praxis eher selten verwendet, da es sich für die Bank um keine endgültige Verpflichtung handelt und der Exporteur deshalb keine ausreichende Absicherung erlangt. Die Bank ist daher in der Lage, bis zur Annahme der Dokumente durch die Akkreditivstelle das Zahlungsversprechen ohne vorherige Benachrichtigung zu ändern oder zu annullieren oder für ungültig zu erklären.

Unbestätigtes Akkreditiv
Bei einem unbestätigten Akkreditiv leistet ausschließlich die akkreditiveröffnende Bank ein Zahlungsversprechen. Andere Kreditinstitute die bei dem Dokumentenakkreditiv mitwirken geben kein Zahlungsversprechen gegenüber dem Begünstigten ab und leisten somit keine Zahlung, falls die Bank des Importeurs ihrer Verpflichtung nicht nachkommt.

Bestätigtes Akkreditiv
Das unbestätigte Akkreditiv birgt jedoch die Gefahr, dass die eröffnende Bank keine Zahlung leistet. Somit ist der Exporteur noch immer dem Risiko des Zahlungsausfalls ausgesetzt. Bei diesem Problem hilft das bestätigte Akkreditiv. In diesem Fall gibt eine weitere Bank, im Normalfall die eigene Bank, ein weiteres Zahlungsversprechen, sollte die Bank des Importeurs innerhalb einer bestimmten Frist (Karenzzeit) keine Zahlung leisten.

Sichtakkreditiv
Der Akkreditivbegünstigte erhält bei einem Sichtakkreditiv bzw. Sichtzahlungsakkreditiv den Akkreditivbetrag ausbezahlt, wenn die Dokumente vorliegen („bei Sicht“).

Nachsichtakkreditiv
Im Gegensatz zum Sichtakkreditiv erfolgt hier die Zahlung erst nach Ablauf einer bestimmten Frist. Als Frist sind 30, 60, 90 oder 180 Tage üblich, jedoch sind auch längere Fristen möglich. Dabei beginnt dieser Zeitraum meist ab dem Lieferdatum oder dem Datum der Dokumenteneinreichung.

Akzept- bzw. Remboursakkreditiv
Diese Art des Akkreditivs gewährt dem Importeur eine Zahlungsfrist. Er kann dadurch auf eine Zwischenkreditaufnahme mit meist hohen Kosten verzichten, da die Ware bereits in seinem Besitz ist und er damit handeln kann. Der Wechsel des Akzeptakkreditivs oder Remboursakkreditivs läuft meist zwischen 60 und 180 Tagen.

Übertragbares Akkreditiv
Bei diesem Akkreditiv ist der Begünstigte dazu in der Lage, das Akkreditiv komplett bzw. zum Teil auf einen oder mehrere Dritte (Zweitbegünstigte) zu übertragen. Eine Übertragung ist jedoch nur möglich, wenn die eröffnende Bank das Akkreditiv ausdrücklich als „übertragbar“ gekennzeichnet hat. Die Vergabe vom Begünstigten auf den Zweitbegünstigten ist lediglich nur einmal möglich. Grundsätzlich kann das Akkreditiv nur zu den im Originalakkreditiv angeführten Bedingungen übertragen werden. Ausnahmen lassen die „Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive“ allerdings zu.

Hinausgeschobenes Akkreditiv
Dieses Akkreditiv ist eine Art des Nachsichtakkreditivs, das heißt die Zahlung erfolgt nicht mit Einreichung bzw. Aufnahme der Dokumente, sondern wird je nach den Bedingungen des Akkreditivs auf einen späteren Zeitpunkt hinausgeschoben. Der Vorteil für den Importeur besteht darin, dass er vom Exporteur ein Zahlungsziel gewährt bekommt. Der Exporteur hat dennoch die Sicherheit des Zahlungseingangs, da dieser akkreditivmäßig gesichert bleibt.

Die Beteiligten eines Dokumentenakkreditivs

Der Auftraggeber (applicant)
Auftraggeber beim Akkreditiv ist immer der Kunde, das heißt derjenige, der die Waren vom Exporteur kauft und importiert. Der Importeur muss dem Verkäufer den Betrag für die Produkte in vereinbarter Höhe zahlen. Um dies zu veranlassen beauftragt er seine Bank ein Dokumentenakkreditiv zu eröffnen. Der Auftraggeber (Importeur) prägt jedoch nicht den Ablauf der Akkreditiv-Transaktion.

Der Begünstigte (beneficiary)
Der Verkäufer einer Ware ist der Exporteur und wird im Dokumentenakkreditiv als Begünstigter bezeichnet. Er wird so genannt, weil zu seinen Gunsten ein Akkreditiv eröffnet wird und ihm eine Zahlung zusteht. Für seine gelieferten Waren erhält der Begünstigte unter Vorlage akkreditivkonformer Dokumente die vereinbarte Zahlung.

Die Bank des Importeurs (issuingbank)
Die Bank des Importeurs, auch eröffnende Bank genannt, handelt im Auftrag ihres Auftraggebers und eröffnet das Dokumentenakkreditiv. Unter der Voraussetzung, dass alle vereinbarten Bedingungen erfüllt sind, gibt sie dem Begünstigten ein Zahlungsversprechen in Höhe des festgelegten Betrags. Der Begünstigte erlangt damit die Sicherheit, die Zahlung zu erhalten.

Die Bank des Exporteurs (advisingbank)
Als Akkreditivstelle, Zweitbank oder Avisbank wird die Bank des Exporteurs bezeichnet. Diese ist zuständig für die Prüfung der Dokumente, die der Exporteur eingereicht hat. Anschließend leitet sie die Dokumente an die Avisbank (Bank des Importeurs) weiter. Bei akkreditivkonformen Dokumenten stößt sie anschließend auch die Zahlung an den Exporteur an.