Bereiche in Sozialkunde - Gesetze
Das Entgeltfortzahlungsgesetz
Der Lohn wird bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit bis zu 6 Wochen weitergezahlt, anschließend bekommt man Krankengeld von der Krankenkasse.
Das Gesetz gilt nach 4 Wochen ununterbrochenem Arbeitsverhältnis.
Die Höhe des Monatsgehalts richtet sich nach der maßgeblichen Arbeitszeit, also fallen Sonderzulagen (Überstunden usw.) weg.
Dem Chef muss man unverzüglich Bescheid geben und bestenfalls auch über die voraussichtliche Dauer.
Bei länger als 3 Kalendertagen muss eine ärztliche Bescheinigung vorliegen, dies kann individuell auch früher eingefordert werden.
Das Mutterschutzgesetz
Geltungsbereich: schwangere Frau, die in einem AV steht/ Heimarbeit
Gestaltung Arbeitsplatz:
AG muss Vorkehrungen zum Schutz der werdenden/stillenden Mutter treffen
-> Sitzgelegenheiten zum kurzen Ausruhen, Gelegenheiten zur Unterbrechung der Arbeitszeit
Mitteilungspflicht & ärztliches Zeugnis:
Schwangere muss AG informieren, sobald ihr es selber bekannt ist, der AG kann auf eigene Kosten ein Zeugnis verlangen und er muss das Gewerbeaufsichtsamt informieren
Stillzeit:
Täglich mindestens 1 Stunde _ durch die Gewährung darf kein Verdienstausfall eintreten
Mehr-, Sonn- & Feiertagsarbeit:
Keine! & keine Arbeit in der Zeit von 20-6 Uhr
Kündigungsverbot (gilt auch in der Probezeit):
Während der Schwangerschaft & bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung
Kündigung nur mit Genehmigung des Gewerbeaufsichtsamts
2 Wochen Zeit um ein Attest nachzureichen ab der Kündigung
Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverbot:
Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder 3 Monate, vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist -> Mutterschutzgeld
Mutterschaftsgeld:
6 Wochen vor & 8 Wochen nach der Entbindung
Höhe: Krankenkasse zahlt das durchschnittliche Nettoentgelt-> max. 13 €/ Tag -> Differenz zahlt AG
Private Krankenkasse: 210 €/ Monat -> Differenz zahlt AG
Beschäftigungsverbote:
Wenn Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet sind
Bei schweren körperlichen Arbeiten oder bei Arbeiten mit Einwirkung von schädlichen Stoffen, Strahlen, Hitze, Lärm usw.
Schutzfrist:
In den letzten 6 Wochen vor der Entbindung (freiwillige Arbeit möglich)
Nach der Entbindung 8 bzw. 12 Wochen (bei Früh- oder Mehrlingsgeburt) ->
absolutes Verbot!
Das Arbeitszeitgesetz
Weil im Zusammenhang der Industrialisierung die Arbeitskraft des AN regelrecht ausgebeutet wurde, gibt es u. A. das Arbeitszeitgesetz, denn der Körper braucht geregelte Arbeitszeit und sinnvoll verteilte Ruhepausen, um sich ausreichend erholen zu können.
Zweck des Gesetzes:
- Schutz der Sicherheit & Gesundheit
- Flexible Arbeitszeiten
- Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen
Als Arbeitszeit gilt die Zeit von Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen.
Regelarbeitszeit: werktäglich 8 Std.
Höchstarbeitszeit: max. 10 Std. täglich, wenn durchschnittlich die 8 Std. nicht überschritten
werden (innerhalb von 6 Monaten)
Nachtruhe: Zeit von 23 bis 6 Uhr,
im Bäcker-/ Konditorhandwerk von 22 bis 5 Uhr
Nachtarbeitszeit: werktäglich 8 Std.; max. 10 Std. täglich, wenn innerhalb von 4 Wochen 8 Std. im Durchschnitt nicht überschritten werden
Pausenregelungen:
Erste Pause nach 6 Std.
Bei über 6 Std. Arbeitszeit: 30 min
Bei über 9 Std. Arbeitszeit: 45 min
Mindestruhezeit: nach Beendigung der Arbeitszeit 11 Std. zusammenhängend
Sonn- und Feiertagsruhe: gilt von 0-24 Uhr
Sonn- und Feiertagsbeschäftigung darf z.B. in Not- und Rettungsdiensten oder in der Feuerwehr, in Gaststätten, bei Musikaufführungen & ähnlichen Veranstaltungen usw. ausgeführt werden.
Aber mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben. Werden AN an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag (innerhalb von 2 Wochen) haben.
Ausnahmen dieser Regelungen sind für bestimmte Branchen und durch Antrag beim Gewerbeaufsichtsamt möglich.
Unterschiede zum Jugendarbeitsschutzgesetz:
o Andere Freizeit-> 11 statt 12 Std.
o Maximale Arbeitszeit-> 10 statt 8 Std.
o Andere Pausenregelungen
o Auch Akkordarbeit & gefährliche Arbeiten sind erlaubt
o Andere Nachtruhe
Das Bundesurlaubsgesetz
Urlaubsanspruch:
Laut dem Gesetz hat jeder AN in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
Geltungsbereich (§2):
Nach §2 gelten als AN alle Arbeiter und Angestellte, sowie die Berufsausbildung Beschäftigten.
Dauer des Urlaubs (§3):
Jährlich mindestens 24 Werktage; Werktage sind alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.
Wartezeit (§4):
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen erworben.
Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung (§7):
Bei der Festlegung sind die Urlaubswünsche des ANs zu berücksichtigen.
Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren. Kann der Urlaub nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der AN Anspruch auf Urlaub von mehr als 12 Werktagen, so muss einer der Urlaubsteile mindestens 12 aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt werden. Im Falle der Übertragung aus dringenden betrieblichen oder anderen rechtfertigenden Gründen muss der Urlaub in den ersten 3 Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden.
Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten (pflicht-, ordnungsgemäß ausgleichen; eine Leistung durch eine gleichwertige andere ersetzen).
Erwerbstätigkeit während des Urlaubs (§8):
Während des Urlaubs darf der AN keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.
Erkrankung während des Urlaubs (§9):
Erkrankt ein AN während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.