Bereiche in Sozialkunde

Fach Fach

Klasse 10

Autor DidSky

Veröffentlicht am 12.09.2018

Schlagwörter

Der Arbeitsvertrag Das Berufsbildungsgesetz Der Betriebsrat Das Kündigungsschutzgesetz

Zusammenfassung

Es handelt sich und Den Arbeitsvertrag, das Berufsbildungsgesetz, den Betriebsrat und das Kündigungsschutzgesetz. Auf jedes dieser Themen wird spezifisch eingegangen und die wichtigsten Informationen werden näher gebracht.
 ### Der Arbeitsvertrag

Er darf zwar inhaltlich frei ausgestaltet sein, muss sich aber an den Arbeitsschutzbedingungen Arbeitszeitgesetz, Bundesurlaubsschutzgesetz, Kündigungsgesetz & Entgeltfortzahlungsgesetz ausrichten.

Nachweisgesetz: AG muss spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses alles Wesentliche in Schriftform niedergelegt haben

*Mindestinhalte:

  • Beginn & Dauer
  • Tätigkeitsbeschreibung
  • Persönliche Daten der Vertragspartner & Anschrift
  • Arbeitsort
  • Vergütung
  • Urlaub
  • Dauer Probezeit
  • Wöchentliche Arbeitszeit
  • Kündigungsregelungen
  • Hinweise auf tarifvertragliche Regelungen

Mögliche zusätzliche: Regelungen in der Betriebsordnung, z.B. Gleitzeit, Pausenzeiten

*Betriebliche Öffnungsklausel:
Ein UN hat die Möglichkeit, vom Tarifvertrag vorübergehend abzuweichen.
(mit Zustimmung des BR, z.B. Wochenarbeitszeit kurzfristig erhöhen bei Notsituation o.Ä.)

Pflichten im Arbeitsverhältnis
AN:

  • Arbeitspflicht
  • Sorgfaltspflicht
  • Weisungsgebundenheit
  • Schweigepflicht

AG:

  • Entgeltzahlungspflicht
  • Fürsorgepflicht (auch Urlaub gewähren o.Ä.)
  • Zeugnispflicht
  • Beschäftigungspflicht (-> passend zur Tätigkeitsbeschreibung)

Das Berufsbildungsgesetz

Geltungsbereich:
gilt nur für die betriebliche Ausbildung

*Inhalte des Ausbildungsvertrags:

  • *Ausbildungsberuf (Art & Ziele der Ausbildung)
  • Beginn & Ende (Ausbildungsdauer)
  • Tägl. Arbeitszeit
  • Dauer der Probezeit
  • Vergütung
  • Urlaub
  • Ausbildungsort & Ausbilder*

*Pflichten Ausbildender:

  • Freistellung für die Berufsschule
  • Vergütungspflicht
  • Zeugnispflicht
  • Qualifizierte Ausbildung
  • Kostenlose Bereitstellung von Arbeitsmaterial
  • Fürsorgepflicht

Pflichten Auszubildender:

  • Sorgfaltspflicht
  • Berufsschulpflicht
  • Anweisungen befolgen
  • Schweigepflicht
  • Lernpflicht
  • Berichtsheft führen
  • Betriebsordnung

Zeugnis:
Inhalte: einfaches Zeugnis-> Beruf & Dauer, Fertigkeiten & Kenntnisse
Auf Wunsch: qualifiziertes Zeugnis -> Verhalten & Leistungen (bestenfalls auch fachliche)

Vergütung:
Anspruch: jährliches Ansteigen
Fälligkeit: spätestens letzter Arbeitstag des Monats

Probezeit: 1-4 Monate

Ende der Ausbildung:
 Mit Ablauf der Ausbildungszeit
 Mit Bestehen der Abschlussprüfung!!!
(wenn Prüfung nicht bestanden, hat der Auszubildende das Recht eine Verlängerung bis zur nächsten Prüfung zu bekommen (max. 1 Jahr))

Kündigung:

Probezeit: fristlos, ohne Grund, von beiden Seiten
Danach:

  1. Aus wichtigem Grund -> fristlos
  2. Vom Azubi mit Grundkündigungsfrist bei Berufswechsel oder –aufgabe
    Form: Schriftform

Prüfung: zweimal wiederholbar

Der Betriebsrat

Wer darf kandidieren? Alle Beschäftigten, die mindestens 18 Jahre alt sind und seit 6 Monaten im Betrieb sind.

Benötigte: Er sollte sich für die Interessen der Kollegen einsetzen & sich mit den Qualifikationen: geltenden Gesetzen & Tarifverträgen auskennen.

Wählen: Beim Wählen spielt die Staatsbürgerschaft keine Rolle. Jeder ab 18 Jahren (LeihAN nur, wenn sie seit min 3 Monaten eingesetzt sind) darf wählen.

Wann? Alle 4 Jahre, im gleichen Zeitraum von März bis Mai

Wie? Geheim & unmittelbar und vom Wahlvorstand eingeleitet & durchgeführt

Das BetrVG verbietet eine Verhinderung der Betriebsratswahl und stellt sie in Strafe.

Die BR-Arbeit wird während der regulären Arbeitszeit erledigt, für Erledigungen im Auftrag des BR ist lediglich die Abmeldung beim Vorgesetzten vonnöten.

BR-Angehörige dürfen während ihrer Amtszeit und 1 Jahr danach nicht gekündigt werden.

Vertrag zw BR und AG = Betriebsvereinbarung

Es besteht keine Pflicht, einen BR zu wählen.

Die Zahl der BR-Mitglieder richtet sich nach der Anzahl der AN.

BR können gewählt werden in Betrieben mit min. 5 ständig wahlberechtigten AN.

Erst in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten muss eine bestimmte Anzahl der BR-Mitglieder von der Berufstätigkeit freigestellt werden.

Die Mitglieder des Wirtschaftsauschusses werden vom BR gewählt.

In Betrieben mit mehr als 9 BR-Mitgliedern führt der Betriebsausschuss die laufende Geschäfte des BR.

Das Kündigungsgesetz

Voraussetzung:
o Nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit (davor kann AG nach eigenem Ermessen kündigen)
o In Betrieben mit mehr als 10 AN

Nach 6 Monaten müssen Kündigungen sozial gerechtfertigt sein.
• Bedeutsame persönliche Gründe (mangelnde Arbeitsleistung usw.)
• Verhaltensbedingte Gründe (Drogenmissbrauch, Unzuverlässigkeit usw.)
• Betriebsbedingte Gründe (Stilllegung des Produktionsstandortes usw.)

*Ordentliche Kündigung:

  1. Grundkündigungsfrist:
    • Frist von 4 Wochen (28 Tage) zum 15. oder Letzen des Kalendermonats
    • Kürzere Fristen sind möglich, wenn der AN max. 3 Monate zur Aushilfe eingestellt ist
  2. Verlängerte Kündigungsfrist:
    Wenn durch AG: 2 Jahre Betriebszugehörigkeit: ein Monat
    5 Jahre Betriebszugehörigkeit: zwei Monate
    8 Jahre Betriebszugehörigkeit: drei Monate
    10 Jahre Betriebszugehörigkeit: vier Monate
    12 Jahre Betriebszugehörigkeit: fünf Monate
    15 Jahre Betriebszughörigkeit: sechs Monate
    20 Jahre Betriebszugehörigkeit: sieben Monate
    Durch AN: Gilt das Grundkündigungsgesetz

Fristlose Kündigung:
Wenn es nicht möglich ist, das AV bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder der Beendigung fortzusetzen. Der AN sollte auf eine schriftliche Begründung bestehen.
Beispiel für AN: Lohnrückstand, Mobbing, sexuelle Belästigung
Beispeil für AG: Diebstahl am Arbeitsplatz, Beleidigung, Betrug

Besonderer Kündigungsschutz:

  1. Kündigungsschutzgesetz
    Betriebsrat und JAV: unzulässig, außer Tatsachen, die aus wichtigem Grund dazu berechtigen
  2. Betriebsverfassungsgesetz
    BR ist vor jeder Kündigung zu hören, sonst ist sie unwirksam
  3. Mutterschutzgesetz
    Während und bis 4 Monate nach der Entbindung unzulässig, wenn die Schwangerschaft bekannt war oder 2 Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird
  4. Schwerbehindertengesetz
    Vorherige Zustimmung der Hauptfürsorgestelle & min. 4 Wochen Frist

Maßnahmen gegen eine Kündigung
• Innerhalb 1 Woche beim BR Einspruch einlegen
• Innerhalb 3 Wochen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen